| 1. Niederkunft der Ehefrau |
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1 Arbeitstag |
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| 2. Tod |
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| 2 (a) des Ehegatten |
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2 Arbeitstage |
| 2 (b) eines Kindes |
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2 Arbeitstage |
| 2 (c) eines Elternteiles |
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2 Arbeitstage |
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| 3. Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort |
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1 Arbeitstag |
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| 4. Arbeitsjubiläum 25-, 40- und 50 Jähriges |
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1 Arbeitstag |
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| 5. Schwere Erkrankung |
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| 5 (a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt |
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1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
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| 5 (b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat |
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bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
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| 5 (c) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bis zu dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss |
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bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr |
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| Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Nr. 5 a und 5 b die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage nicht überschreiten. |
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| 6. Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. |
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erforderliche, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschl. erforderlicher Wegezeiten. |
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| 7. Sonn- und Feiertagsdienst |
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| § 3 Abs. 2) Als Ausgleich für den Sonntagsdienst ist dem Kirchner ein schriftlich zu vereinbarender Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren. Hat der Kirchner schulpflichtige Kinder, dann kann er den dienstfreien Werktag einmal im Monat an einem schulfreien Samstag nehmen. |
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§ 3 Abs. 3) Für den Dienst an Feiertagen erhält der Kirchner einen zusätzlichen arbeitsfreien Werktag, der im Einvernehmen mit dem Pfarramtsvorstand unter Berücksichtigung der gemeindlichen Bedürfnisse festzulegen ist.
... siehe Freizeitausgleich |
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| § 3 Abs. 4) Der Kirchner erhält in der Regel vierteljährlich einen dienstfreien Sonntag, der im Einvernehmen mit dem Pfarramtsvorstand festzulegen ist. Sonderregelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In der auf den dienstfreien Sonntag folgenden Woche entfällt der dienstfreie Werktag. |